Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) von Metzler Engineering
1. Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen Metzler Engineering und ihren Kunden. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung.
2. Vertragsgegenstand
Metzler Engineering bietet Dienstleistungen im Bereich der Konstruktion und Entwicklung von Bauteilen, Maschinen und Sondermaschinen an. Der genaue Leistungsumfang wird im jeweiligen Vertrag festgelegt.
3. Vertragsschluss
Angebote von Metzler Engineering sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung oder durch Ausführung der Leistung zustande.
4. Leistungen und Mitwirkungspflichten des Kunden
Metzler Engineering erbringt die vereinbarten Leistungen nach dem Stand der Technik. Der Kunde verpflichtet sich, alle notwendigen Informationen und Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung zu stellen und die erforderlichen Mitwirkungsleistungen zu erbringen.
Metzler Engineering ist berechtigt zur Erfüllung der Leistungen Dritte befähigte und befugte Firmen/Personen heranzuziehen. Diese müssen im Einklang dieser AGB stehen.
5. Vergütung und Zahlungsbedingungen
Die Vergütung für die erbrachten Leistungen richtet sich nach der vertraglichen Vereinbarung. Rechnungen sind, sofern nicht anders vereinbart, innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar.
Metzler Engineering vereinbart bei Vertragsschluss ab einer Summe von 5.000€ durch eine Auftragsbestätigung eine Anzahlung von 50% der vereinbarten Summe, um die nötigen Ressourcen zur Zweckerfüllung bereitzustellen. Es sei denn dies wird anderweitig ausgehandelt und schriftlich festgehalten.
Nach Verhandlungen können Preise auch als Richtpreise genannt werden und mit entsprechenden Stundenaufwand ergänzt werden. Die Erweiterung des Stundenaufwands ist auch der Fall, wenn der Umfang der Leistung einvernehmlich abgeändert und darüber hinaus ausgeweitet wird. Eine angemessene Erhöhung kann dann durch Metzler Engineering verlangt werden. Während des möglichen eintretenden Verhandlungszeitraums ist Metzler Engineering berechtigt die Arbeiten die zur Erfüllung der Leistung notwendig sind, vorläufig einzustellen. Der Auftraggeber wird darüber schriftlich informiert. Verzögerungen die daraus resultieren, werden dem Projektverlauf zuaddiert und gehen zu Lasten des Auftragsgebers.
6. Liefer- und Leistungszeit
Liefer- und Leistungszeiten werden individuell vereinbart. Die Lieferzeit gilt, sobald alle Anforderungen mit dem Auftraggeber geklärt sind. Verzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder anderer unvorhersehbarer Ereignisse, die nicht von Metzler Engineering zu vertreten sind, verlängern die Fristen entsprechend.
7. Abnahme und Gewährleistung
Nach Fertigstellung der Leistungen ist der Kunde zur Abnahme verpflichtet. Mängel sind unverzüglich innerhalb von 14 Tagen schriftlich anzuzeigen. Metzler Engineering leistet Gewähr nach den gesetzlichen Vorschriften.
8. Haftung
Metzler Engineering haftet nur für vorsätzliches und grob fahrlässiges Verhalten sowie für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Die Haftung ist auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt. Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen.
Alle übergebenen Daten, Zeichnungen und Unterlagen gelten nach Ablauf von 10 Werktagen als geprüft und als vollständig und fehlerlos befunden. Spätestens mit der weiteren Nutzung der Daten und Unterlagen, insbesondere der Weitergabe an Dritte und der Verwendung für Fertigungsaufträge gelten die Daten als abgenommen und die vertragliche Leistung oder Teilleistung als erfüllt. Der Kunde übernimmt die Haftung für alle Schäden, die durch etwaige zeichnerische, planerische oder konstruktive Fehler entstehen können. Nachträgliche Zeichnungsänderungen aufgrund Optimierungen sind hiervon unbehrührt.
9. Urheberrecht und Nutzungsrechte
Metzler Engineering behält sich alle Urheberrechte und Nutzungsrechte an den erstellten Unterlagen, Zeichnungen, Modellen und Software vor. Der Kunde erhält nur die im Vertrag ausdrücklich genannten Nutzungsrechte. Nach vollständiger Bezahlung aller Beträge besitzt der Kunde uneingeschränkte Urheber- und Nutzungsrechte. Metzler Engineering wird keine Ansprüche bezüglich eventueller Patentanmeldungen stellen.
10. Vertraulichkeit
Beide Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Zusammenarbeit erlangten vertraulichen Informationen geheim zu halten und Dritten nicht zugänglich zu machen.
Im Rahmen der Zweckbestimmung darf Metzler Engineering die Daten an Dritte weitergeben. Sollte dies der Auftraggeber nicht wünschen, sei es schriftlich festzuhalten. Dritte müssen im Einklang dieser AGB stehen.
11. Schlussbestimmungen
Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Sollten andere Geschäftsbedingungen entstehen, muss dies schriftlich festgehalten werden. Mündliche Absprachen sind nichtig und werden im Rechtsstreit nicht anerkannt.
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz von Metzler Engineering.